PATENT FAQ

Unten stehender Text, der vom amerikanischen Patentamt bereitgestellt wurde, soll eine Zusammenfassung einiger Antworten und allgemeiner Information zu häufig gestellten Fragen betreffend Patente bieten. Weil diese Anwaltskanzlei nicht als Patentkanzlei lizenziert ist und deshalb außerstande ist, vor dem U.S. Patentamt (hierin ,,USPTO") zu praktizieren, ist diese Information keineswegs als juristischer Rat beabsichtigt oder bereitgestellt. Stattdessen soll sie eine nützliche Referenz für Individuen und Unternehmen zu Fragen über den Schutz ihrer Entdeckungen und Erfindungen in den U.S.A. darstellen.

Selbst wenn ein Unternehmen keine Pläne hat, Geschäfte in den U.S.A. zu betreiben, ist die beste Art, um in einem aggressiven Weltmarkt zu bestehen, seine Erfindungen auch in den U.S.A. durch Patente zu schützen. Eine starkes Patent-Portfolio ist auch eine ausgezeichnete Art, um den Wert eines Unternehmens zu erhöhen und im Heimatland des Unternehmens durch Lizenzen einen starken Zustrom an Einkommen zu sichern. Selbstverständlich soll man in der Frage, wie man jemandes geistiges Eigentum am besten schützt, immer kompetenten, juristischen Rat auf dem Gebiet des Patentrechts aufsuchen. Aufgrund seines ausgezeichneten Kontaktnetzwerks betreffend Patentkanzleien ist SCANDIA-GERMANIA-DAVIS bestens dafür geeignet, Ihnen bei Ihren amerikanischen Patent-Bedürfnissen behilflich zu sein und ausgezeichnete Patent-Rechtsanwälte zu finden, die Ihnen auf jedem Gebiet der Technologie zur Seite stehen können.

Wer ist berechtigt, eine Patentanmeldung abzugeben? - Das Recht, ein Patent beim USPTO anzumelden, wird nur dem tatsächlichen Erfinder einer Erfindung gewährt. Ausgenommen weniger Fälle, würde eine Anmeldung, die von irgendjemandem außer dem tatsächlichen Erfinder eingereicht wird, sofern sie bewilligt wurde, vom USPTO für ungültig gehalten werden. Außerdem ist es strafrechtlich verfolgbar, eine Patentanmeldung einzureichen, die eine falsche Erklärung betreffend der Identität des Erfinders enthält. Wenn die Erfindung mehr als einen (1) Erfinder hat, wird eine gemeinsame Anmeldung gefordert, die alle Erfinder nennt. Sowohl in Bezug auf Unternehmen als auch auf individuelle Erfinder wird die Person bzw. werden die Personen, die ein oder mehrere in der Schaffung der Erfindung verwendete Begriffe entwickelt oder geliefert hat, als der tatsächliche Erfinder bzw. die tatsächlichen Erfinder betrachtet. Auf diejenigen, die bloß die Schaffung der Erfindung beauftragen, Anweisungen geben, Material besorgen oder finanzielle Unterstützung bereitstellen oder den Erfinder beschäftigen, trifft die Definition des "Erfinders" nicht zu. Wenn der Angestellte einer Firma seine Rechte an einer Erfindung dem Unternehmen oder der Organisation überträgt, wird das Unternehmen der Patentinhaber.

Die zwei (2) Formen von Patentanmeldungen - Patentanmeldungen können entweder als provisorische oder als volle Anmeldung charakterisiert werden:

Provisorische (ungeprüfte) Anmeldungen: Die provisorische Anmeldung ist eine preisgünstige Alternative, die einem Erfinder erlaubt, ein frühes Anmeldedatum zu sichern. Sie ist eine nützliche Möglichkeit in den Fällen, wo mehr Zeit benötigt wird, um eine volle Anmeldung vorzubereiten. Sie ist auch eine Alternative, die einem Erfinder einige Zeit gewährt, um Marktforschung und Marktprüfungen für die Erfindung zu betreiben, um zu entscheiden, ob sogar eine volle, geprüfte Anmeldung durchgeführt werden soll. Durch das Einreichen einer provisorischen Anmeldung wird dem Bewerber provisorischer Schutz für zwölf (12) Monate gewährt. Solch eine Anmeldung muss eine schriftliche Beschreibung der Erfindung, Zeichnungen (sofern zutreffend) und die Namen der Erfinder einschließen. Anders als bei einer vollen, geprüften Anmeldung verlangt dieser Typ der Anmeldung weder Patentansprüche noch Eid oder Erklärung. Es wird jedoch empfohlen, dass der Anmelder wenigstens einen (1) Patentanspruch einreicht. Provisorische Anmeldungen werden lediglich auf oben genannte Formalitäten geprüft. Die gegenwärtigen Anmeldegebühren betragen $80 (für Kleinunternehmen) und $160 (für Großunternehmen). Im Fall, dass innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Anmeldedatums keine volle Anmeldung erfolgt, verfällt die provisorische Anmeldung automatisch. Wenn jedoch eine volle, geprüfte Anmeldung eingereicht und basierend auf der nachfolgenden vollen Anmeldung schließlich bewilligt wird, wird der zwölf (12) Monate lange Zeitraum des provisorischen Status nicht von der zwanzig (20) Jahre langen Dauer des Patents abgezogen. Es ist anzumerken, dass provisorische Anmeldungen in Bezug auf ein Designpatent nicht verwendet werden können. Statt dessen muss eine volle, geprüfte Anmeldung erfolgen. Die Gebühren für Designanmeldungen betragen $165 (für Kleinunternehmen) und $330 (für Großunternehmen).

Sonstige (geprüfte) Anmeldungen: Diese vollen Anmeldungen verlangen Folgendes: eine Beschreibung, Ansprüche, einen Antrag, eine eidesstattliche Erklärung oder einen Eid, Zeichnungen (sofern zutreffend) und die Anmeldegebühr. Die gegenwärtigen Anmeldegebühren für eine geprüfte Patentanmeldung betragen $375 (für Kleinunternehmen) und $750 (für Großunternehmen). Sobald das USPTO eine Beschreibung, mindestens einen (1) Anspruch und irgendwelche Zeichnungen erhalten hat, wird ein offizielles Anmeldedatum bewilligt. Wenn eine Anmeldung mehr als zwanzig (20) Patentansprüche oder mehrfach voneinander abhängige Patentansprüche enthält, erhöhen sich die oben genannten Gebühren.

Ist es möglich, ein amerikanisches Patent mittels einer ausländischen Anmeldung zu erlangen? - Da sowohl Dänemark, Deutschland, Island, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz als auch die U.S.A. Mitgliedsländer der Pariser Verbandsübereinkunft - PVÜ - sind, können sich Bürger dieser Länder um Schutz einer Erfindung in einem Land basierend auf einer früheren Anmeldung in den anderen Ländern bewerben. Gemäß dieser Übereinkunft bekommt eine später erfolgte US-Anmeldung das gleiche Anmeldedatum der ursprünglich erfolgten Nicht-US-Patentanmeldung. Auf diese Weise erlangt einer Nicht-US-Anmelder ,,Priorität" gegenüber anderen späteren Anmeldungen für Erfindungen ähnlicher Natur. Diese ,,Priorität" gilt gegenüber allen Patentanmeldungen, die in den U.S.A. nach dem Einreichen Ihrer Nicht-US-Anmeldung und vor dem Anmeldedatum Ihrer letzteren auslandsbasierten US-Anmeldung eingereicht werden. Die Regeln sind in Bezug auf Designpatente ein bisschen anders; es wird verlangt, dass eine US-Anmeldung für ein Designpatent nicht mehr als sechs (6) Monate nach dem Anmeldedatum Ihrer Nicht-US-Anmeldung erfolgen darf. Betreffend jeder anderen Art der Patentanmeldung verlangen die Regeln jedoch, dass jede US-Anmeldung nicht weniger als zwölf (12) Monate ab dem Anmeldedatum Ihrer Nicht-US-Anmeldung erfolgt. Wenn ein Erfinder nicht auf diese Zeitbeschränkungen achtet, wird dem Erfinder jegliche Anmeldung für den Gegenstand dieser Erfindung verwehrt. In vielen Fällen kann es für Nicht-US-Bürger sehr vorteilhaft sein, die ursprüngliche Anmeldung für eine Erfindung zuerst beim US-Patentamt statt in ihrem Heimatland einzubringen.

Wie wird eine Patentanmeldung geprüft? - Patentprüfer am USPTO sind Experten auf allen technologischen Gebieten. Sie prüfen eine Anmeldung in Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen. Gleichzeitig überprüft der Patentprüfer auch zahllose Quellen hinsichtlich Auskünften zum Stand der Technik (also ,,Prior Art"-Beweise, dass die Erfindung schon vor der Anmeldung des Patents angewendet oder zumindest veröffentlicht wurde), die alle Arten von Fachliteratur, Druckmaterialien und bewilligte Patente, sowohl aus den U.S.A. als auch aus dem Ausland einschließen. Die tatsächliche Prüfung einer Anmeldung beginnt normalerweise irgendwo zwischen acht (8) und vierzehn (14) Monaten nach dem Anmeldetag. Nach dem Beginn der Prüfung erteilt das USPTO dem Anmelder üblicherweise einen Prüfungsbescheid (,,Office Action"), welcher normalerweise Formmängel und offensichtliche Patentierungshindernisse mitteilt, Erklärungen verlangt, Fragen erhebt oder um weitere Informationen ersucht. Jeder Prüfungsbescheid erfordert eine Antwort, die beim USPTO nicht später als sechs (6) Monate erfolgen muss, nachdem der Bescheid erteilt wurde. Im Allgemeinen wird das Patent innerhalb von einem (1) bis drei (3) Jahren erteilt, nachdem die Anmeldung erstmals eingebracht wurde.

Ist es in den U.S.A. möglich, Computerprogramme patentieren zu lassen? - Es ist in den U.S.A erlaubt, Software durch ein Patent zu schützen. Ob jedoch ein Computerprogramm patentfähig ist, hängt von der Funktion ab, die die Software tatsächlich ausführt, wenn sie auf einen Computer ausgeführt wird. Patentschutz für ein Software-Produkt hat einen wichtigen Vorteil gegenüber dem Schutz des gleichen Produktes nach dem Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz schützt nur gegen buchstäbliches Kopieren eines geschriebenen Werkes. Ein Patent bietet jedoch dem kompletten Prozess oder Konzept Schutz, der bzw. das als einen Teil des Softwares integriert ist. Wichtig ist, dass das Patentgesetz Individuen effektiv an jedem Gebrauch, der Schaffung, oder am Verkauf der patentfähigen Aspekte der Software hindert, selbst wenn ein Verletzer genau die gleiche Software unabhängig davon erfinden sollte. Wenn Software patentfähig ist, kann außerdem dem Bedarf an traditionellen Software-Lizenzen vorgebeugt werden, da das Patentrecht deutlich stärkeren Schutz bietet.

Welchen Nutzen ziehe ich aus einer Patentierung meiner Erfindung? - Ein eingetragenes Patent gewährt dem Inhaber nach dem Patentrecht das alleinige Recht, die Erfindung in den U.S.A. zu erzeugen, gebrauchen, verkaufen, für den Verkauf anzubieten oder die Technolgie in die U.S.A. zu importieren. Dieses durch ein Patent bewilligte Recht ist exklusiv und schließt alle anderen von diesen Tätigkeiten aus. Die Dauer dieser Patentrechte beträgt zwanzig (20) Jahre vom Anmeldedatum und für Designpatente vierzehn (14) Jahre vom Anmeldedatum. Wenn eine Anmeldung, die einen allgemeinen Gegenstand enthält, durch Bezugnahme auf einer früheren Anmeldung basiert, läuft die Dauer für die Patentrechte vom Anmeldedatum der früheren Anmeldung. Ein eingetragenes Patent gewährt seinem Inhaber weiterhin das Recht, Klage auf Verstoß an den US-amerikanischen Bundesgerichten zu erheben. Um das Patent aufrechtzuerhalten, wird selbstverständlich die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren verlangt. Aufrechterhaltungsgebühren müssen 3 ½, 7 ½ und 11 ½ Jahre nach dem ursprünglichen Bewilligungstag des Patents (mit Ausnahme von Designpatenten) bezahlt werden. Die Anmelde- und Aufrechterhaltungsgebühren können für Kleinunternehmen und individuelle Erfinder durch die Abgabe eine ,,Kleinunternehmens-Erklärung" am PTO verringert werden. Die jeweiligen Gebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents für Klein- bzw. Großunternehmen sind: $445 bzw. $890 für 3 ½ Jahre, $1,025 bzw. $2,050 für 7½ Jahre und $1,575 bzw. $3,150 für 11½ Jahre. Wenn der Inhaber eines Patents die Aufrechterhaltungsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, verfällt das Patent automatisch.

Behandelt das USPTO die Einzelheiten meiner Erfindung vertraulich? - Mit nur zwei (2) Ausnahmen behandelt das USPTO den Inhalt Ihrer Anmeldung ausschließlich vertraulich. Sechzehn (16) Monate nach einer Anmeldung hat der Anmelder die Wahl, den Inhalt der Anmeldung offenzulegen oder die Anwendung weiterhin vertraulich zu halten. Wenn der Anmelder den Inhalt einer amerikanischen Patentanmeldung nach sechzehn (16) Monaten nicht veröffentlichen möchte, muss der Anmelder auf alle zukünftigen Rechte auf Anmeldungen außerhalb der U.S.A. auf Basis dieser Anmeldung verzichten. Selbst wenn man sich dafür entscheidet, die Offenlegung nach sechzehn (16) Monaten nicht zu erlauben, wird der vollständige Inhalt der Anmeldung veröffentlicht, wenn das Patent schließlich bewilligt wird. Die einzige andere Abweichung von dieser Regel der strengen Vertraulichkeit ist, dass der Inhalt der Anmeldung nicht vertraulich gehalten zu werden braucht, wenn eine Patentanmeldung durch seine Anmeldenummer Bezug auf ein anderes eingetragenes Patent nimmt.

Habe ich irgendwelche Rechte, wenn ich daran scheitere, meine Erfindung zu registrieren? - Im Gegensatz zu den Urheberrechts- und Markenrechtsgesetzen bieten weder das Patentgesetz noch das amerikanische Gewohnheitsrecht Schutz für nicht registrierte Erfindungen. Das heißt, wenn Sie an der Anmeldung eines Patentes scheitern, werden Sie keinen Schutz für Ihre Erfindung in den U.S.A. erhalten. Das ist der Fall, unabhängig davon, ob man vorher in einem anderen Land ein Patent angemeldet hat. Ein Patent aus dem Ausland ohne eine anschließende parallele Eintragung in den U.S.A. gewährt keinen Schutz für Ihre Erfindung in den U.S.A.

STARTSEITE | WARENZEICHEN | URHEBERRECHT | LIZENZEN | INTERNETANGELEGENHEITEN | RECHTSSTREITIGKEITEN |
UNTERNEHMENSGRÜNDUNGEN | REGIERUNGSANGELEGENHEITEN | INTERNATIONAL | PATENTE | ÜBERSETZUNGSDIENSTE |
IP NACHRICHTEN | NÜTZLICHE LINKS | DER GRÜNDER | KONTAKT | SPRACHE ÄNDERN | HAFTUNGSAUSSCHLUSS |

© Copyright 2002-2007, SCANDIA-GERMANIA-DAVIS, PLLC. Alle Rechte vorbehalten.
Weitere Hinweise gibts unter Haftungsausschluss/Urheberrecht
Der Inhalt dieser Webseite ist durch amerikanisches Urheberrecht
und die internationalen Urheberrechtsverträge geschützt.

SCANDIA-GERMANIA-DAVIS, PLLC
P.O. Box 9194
Minneapolis / St. Paul, Minnesota 55109
USA
info[at]scandiagermania.com



A law firm - law firms - lawfirm - lawfirms - attorney - attorneys - lawyer - lawyers serving the trademark - trademarks, copyright - copyrights, licensing, governmental - lobbying, patents - patent litigation and infringement, international, internet, and corporate needs of companies in the United States - U.S., Scandinavia - Skandinavien, Sweden - Sverige, Denmark - Danmark, Norway - Norge, Suomi - Finland, Iceland - Ísland, Germany - Deutschland, Austria - Österreich, and Switzerland - Schweiz as well as the Twin Cities of Minneapolis and St. Paul, Minnesota, USA. This website is available in English, German - Deutsch - Austrian - Swiss, Swedish - Svenska, Norwegian - Norsk, Danish - Dansk, Finnish - Suomi, Icelandic - Íslenska, Scandinavian.